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Ausbildungen GesundheitspraktikerIn

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Geistheilen


Geistheilen bedarf keiner Heilerlaubnis

Aktualisierter Kommentar zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Von Gerhard Tiemeyer und Georg Klaus, DGAM Vorstand ( August 2004 )

Das Urteil über die Berufsausübung von Geistheilern ist nun ein gutes halbes Jahr alt.

Das Urteil besagte:

  • Das Heilpraktikergesetz darf auf das geistige Heilen nicht angewendet werden.
  • Die Behörden müssen eine andere Form der Zulassung bzw. Erlaubnis und Kontrolle finden.

Diese neue Formen sind nach unserem Wissensstand noch nicht festgelegt. Das bedeutet, man kann sich zur Zeit nur an der Argumentation des Urteils orientieren.

Sehr klar und eindeutig ist die Situation nach unserer Ansicht für all diejenigen, die

  • sich Geistheiler/innen oder spirituelle Heiler/innen oder z.B. Engel-heiler/inn usw. nennen
  • mit immer der gleichen Form heilen
  • keine Gespräche über die Leiden oder Krankheiten führen
  • keine Werbung mit Heilversprechen oder dergleichen machen
  • heilende Arbeit nicht mit anderen Angeboten vermischen

Diese Praktiker/innen können zum nächsten Ordnungs- oder Gewerbeamt (das ist je nach Gemeinde unterschiedlich) gehen und ein Gewerbe als Geistheiler/in oder einem ähnlichen Begriff anmelden. Es kann sinnvoll sein, dass Urteil dabei zu haben oder sich zumindest auf die ein oder andere Diskussion einzustellen.

Unklar ist die Situation für diejenigen, die andere Formen der Berufsbezeichnung haben wollen bzw. die auch anders arbeiten. Das am intensivsten diskutierte Anwendungsbeispiel ist Reiki:

Das Reiki-Magazin (3/04) gibt, nach Rücksprache mit dem Dachverband Geistiges Heilen (DGH) , folgende Infos heraus:

  • beim Gewerbeamt als Beruf Heilerund als Tätigkeit Reikibehandlungen anzugeben
  • allgemein sei der Begriff Heiler , auch Reiki-Heiler jetzt ohne Heilerlaubnis zu verwenden, mit lediglich zwei Voraussetzungen: 1. Man legt die Information darüber, dass man kein Arzt oder HP ist, deutlich aus bzw. lässt diese unterschreiben und 2. man stellt keine Diagnosen, auch keine feinstofflichen oder spirituellen.

Wir halten diese Ratschläge für gelinde gesagt sehr mutig. Vielleicht ist es auch eine unbewusste Strategie, jetzt massenhaft Anmeldungen bei den Ämtern zu provozieren, um dann, wenn es zu Prozessen kommt, Tatsachen geschaffen zu haben. Das angemeldete Gewerbe oder, wie es wohl schon vorkommt, Förderung als Ich-Ag sind übrigens keinerlei Rechtssicherheit . Verfahren mit dem Gesundheitsamt wegen Verletzung des HPG oder Abmahnungen von HP, Ärzten usw., sind trotzdem möglich. Vor allem die Gefahr von Abmahnungen halten wir für recht hoch.

Unsere Rechtseinschätzung liest die Urteilsbegründung mit anderen praktischen Konsequenzen:

    • Zitat:
    • Die Heilertätigkeit des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer nannte sich Geistheile und verstand sich als medial, religiös arbeitend, die Autoren) beschränkt sich ... auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse sind hierfür nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen handelt Ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrössert, wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird. Hingegen dürften ganz andersartige, ergänzende Vorgehensweisen wie beispielsweise die Krankensalbung, das Segnen oder das gemeinsame Gebet - wohl kaum den Eindruck erwecken, als handele es sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung.

In dem Text sind Hinweise enthalten, wie sich die neuen Heiler von Heilpraktikern und Ärzten zu unterscheiden haben.

  • die Beschränkung auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte
  • ein spirituelles Wirken, dass den religiösen Riten (Krankensalbung, Gebete, Segnungen) näher steht als der Medizin
  • ein sich wiederholendes Handeln ohne auf Diagnosen einzugehen.

Der Punkt, dass keine Diagnosen gestellt werden dürfen, wird auch vom DGH bzw. dem Reiki-Magazin genannt. Über was man dann praktisch noch mit Patienten/innen reden darf wird sich erst auf Dauer herausstellen.

Der Hinweis, dass der Beschwerdeführer sich auf das Aktivieren von Selbstheilungskräften beschränkt, kann bedeuten, dass in der Praxis der Begriff Heiler abgemahnt wird. Zwar spricht auch das Gericht von Heilern, aber immer im Zusammenhang mit den Einschränkungen. Wir gehen davon aus, dass mehrere Heilpraktikerverbände Verfahren anstreben werden, um zu verhindern, dass sich Heiler als freier Begriff durchsetzen kann. Die Verbände werden hierbei nicht nur mit dem Verbraucherschutz argumentieren, sondern hier geht es dann zusätzlich um wettbewerbsrechtliche Probleme.

Das Berufsbild des Seelsorgers und die Nähe zu spirituellen Riten, die im Urteil mehrfach auftauchen, erwähnt auch das Reiki-Magazin, um deutlich zu machen, dass selbstverständlich andere Behandlungen zum Beispiel mit Bachblüten, nicht im Rahmen der Reiki-Heilung erlaubt sind. Das Berufsbild des Reiki-Behandlers richte sich fortan mehr nach dem Bild des Seelsorgers.

Diese Sichtweise von geistigem Heilen hat nach unserer Ansicht sehr weitreichende Konsequenzen:

Rechtlich kann dies auch bedeuten, dass die Nähe in der Begriffsführung und in der gesamten Darstellung deutlich werden muss. Zum Beispiel, indem man auch von Geistheilung, spiritueller Heilung usw. spricht und schreibt. 

Wenn Praktiker/innen Reiki-Heilung im Sinne spirituellen, seelsorgerischen Heilens in Wellnesshotells anbieten oder im Rahmen von Entspannungsangeboten oder auch im Rahmen von Ausbildungen (besonders wichtig für Reiki-Lehrer), dann ist die Eindeutigkeit der Seelsorge oder der rituellen Heilarbeit nicht mehr gegeben.

Hier zeigt sich ein inhaltlicher Aspekt für die Reiki-Entwicklung:

So, wie das Reiki-Magazin sich verhält und wie es der DGH auch recht klar für Reiki und andere Methoden propagiert, ist Reiki eine â€šReligion’ bzw. ein ‚Glaubenssystem’ oder ‚spiritueller Ritus’ .

Wenn das gewollt wird, so ist dies rechtlich der sichere Weg. Doch entspricht dies der inneren Einstellung der Reiki-Praktiker/innen? Und in der Praxis wird es immer dort, wo Reiki eben nicht im spirituellen Sinne angewendet wird, rechtliche Probleme geben, spätestens dann, wenn ein Lebensbewältigungshilfegesetz erlassen wird, müssen Angebote eine eindeutige, verständliche Formulierung enthalten, d.h. es muss klar sein, ob der Kunde spirituelles Heilen, naturheilkundliches Heilen, Entspannung, spirituelle Persönlichkeitsbildung usw. zu erwarten hat.

Was hier am Beispiel für Reiki aufgezeigt wurde, gilt für alle vergleichbaren Methoden.

Die allgemeine Bedeutung des Urteils für die alternative Medizin ist in folgender Passage angedeutet:

  • Zitat:
  • Jedenfalls zielen die Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche Approbation nicht auf rituelle Heilung. Wer Letztere in Anspruch nimmt, geht einen dritten Weg, setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes

Das Bundesverfassungsgericht wirkt darauf hin, dass es im Rahmen der Tätigkeiten, die auf Genesung abzielen, einen dritten Weg geben wird. Ärzte und Heilpraktiker (das sind die beiden ersten Wege) nehmen Heilkunde für sich in Anspruch, geistige Heiler nehmen rituelle Heilungswege in Anspruch.

Für die Praxis ist von Bedeutung, dass es nach dem Urteil einen neuen Beruf gibt. Dieser Beruf hat eine bestimmte Grundform, die durch das Urteil angedeutet wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat kein Urteil über eine Methode getroffen! Die einzelnen Methoden müssen für bestimmte Berufe vorbereiten! Die Ausbildungen müssen die unterschiedlichen Anwendungsbereiche berücksichtigen. Eine Methode als einen Beruf zu verkaufen ist unseriös. Es gibt nicht den Homöopathen als Beruf; Es gibt auch nicht den Kinesiologen als Beruf; Ebenso ist Reiki-Praktiker kein Beruf. Die Methoden sind bestimmte Formen der Tätigkeit. Der Beruf gibt an, für was und in welchem Rahmen diese Tätigkeit ausgeübt wird. 

Aktuelle praktische Tips:

Unser Rat ist, sich zunächst sehr deutlich zu machen, welche Wahlmöglichkeiten man hat und innerlich abzuwägen, welche berufliche Richtung man gehen will.

Folgende Übersicht beschreibt die aktuellen Möglichkeiten, die Praktiker/innen bei der Berufswahl haben:

 


Heilbereich
 

Gesundheitspraktischer Bereich

 

Der neue Beruf:
Spiritueller Heiler
Geistheiler

Heilpraktiker; Therapeuten und Mediziner

Gesundheitspraktiker für Entspannung und Vitalität

Gesundheitspraktiker für Persönlichkeits-bildung und Individualität

Gesamt-Charakter

spirituell; energetisch; Religiös-rituell; Selbstheilung aktivierend; evtl. Glaubensberatung

Krankheits-diagnosen; Heil-Wissen; aufklärend; heilkundige Behandlung und Beratung

Geniessen; Wohlfühlen als Definition der Gesundheit; Entspannen und Geniessen als gesundheitsfördernder Wert; Wohlfühlberatung

Bildung durch ganzheitliches Lernen und Erleben; umfassender Bildungsanspruch; Lebensberatung

Innere Motive

Erlebnis der eigenen energetisch-spirituellen Fähigkeit; allgemeine Liebe, helfen wollen

Interesse an Krankheits-ursachen, Freude daran, mit Menschen umfassend heilkundig zu arbeiten

Freude, wenn andere sich freuen; Interesse, anderen Menschen Entspannung und Wohlbefinden im Hier und Jetzt zu vermitteln

Freude, wenn Menschen sich entwickeln; Interesse daran, begleitend und fördernd zu arbeiten; Liebe zum Menschlich- Allzu-Menschlichen

Beziehungsform

Heiler / Priester Kunde , Patient, Klient? 

Heilpraktiker/Therapeut/Arzt  Patient

Gesundheitspraktiker/ Anwender Klient/Kunde

Gesundheitspraktiker Lehrer/Begleiter Schüler/Suchender

Rechtliche Rolle

Frei, wenn die der seelsorgerische, spirituelle Charakter deutlich genug sind 

Allgem. Heilerlaubnis

Frei so wie Trainer

Frei so wie Lehrer

Haftung

Noch offen - z.B. für übersehene Akutkrankheiten oder psychische Gefährdungen

Wie Arzt 
für Kunstfehler

Wie Trainer
für Praxisfehler

Wie Lehrer
für Praxisfehler

Werbung

Noch offen evtl eingeschränkt wie HP

eingeschränkt

frei

frei

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