Satzung

 

Deutsche Gesellschaft für Alternative Medizin e.V.

Berufsverband für Gesundheitspraktiker/innen

In der MV - Fassung vom 20.Oktober 2002;
Eingetragen beim Amtsgericht 9.9.2003 Nr:: UR 309/03 
Vorsitzende: 1. Dr. Phil Georg Klaus 2. Gerhard Tiemeyer
Sitz: Hannover Büro: Großer Garten 4; 30938 Burgwedel

SATZUNG Neufassung vom 23.Februar 2001

NAME UND SITZ DES VEREINS

  • § 1 (1)  Der Verein führt den Namen
    DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR ALTERNATIVE MEDIZIN (DGAM)
    Er erlangt durch Eintrag in das gerichtliche Vereinsregister
  • Rechtsfähigkeit.
    (2)  Der Sitz des Vereins ist in Hannover.

B. AUFGABEN, ZWECK UND ZIELE DES VEREINS

§ 2 Fördern alternativer Heilmethoden

  • (1) Die Gesellschaft fördert und unterstützt alle Maßnahmen und Bestrebungen, die dazu dienen, alternative Heilmethoden weiter zu erforschen und zu verbreiten.
  • (2) Alternative Heilmethoden in diesem Sinne sind alle prophylaktischen, diagnostischen und therapeutischen Verfahren, die den Erkenntnissen der Erfahrungs- und Naturheilkunde oder vergleichbarer Methoden entsprechen, auch wenn sie wissenschaftlich noch nicht anerkannt sind

§ 3 Fördern der Gesundheit

(1) Die Gesellschaft fördert und unterstützt alle Maßnahmen und Bestrebungen, die  
dazu dienen, alternative Sichtweisen und Praktiken der Medizin und der      Gesundheitsbildung zu erforschen und zu verbreiten

(2) Die Alternative Medizin im Sinne dieser Satzung betrachtet die Definition der Gesundheit, wie sie die WHO getroffen hat, als herausfordernde Vision ihrer Bemühungen: ‚Die Gesundheit ist ein Zustand vollkommenen physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht bloß das Fehlen von Krankheit und Gebrechen. ‚

(3) Alternative Sichtweisen und Praktiken, die die Gesellschaft fördert, erforscht und verbreitet sind insbesondere:

Im Bereich der Medizin und Heilkunde alle prophylaktischen, diagnostischen und therapeutischen Verfahren, die somatische, psychische, soziale und kulturelle Aspekte in ihrem Zusammenwirken aktiv berücksichtigen.

Alle Maßnahmen der Gesundheitsbildung, die den Gesundheitsbegriff der WHO umsetzen und verbreiten. Hierzu gehören insbesondere Bildungs-maßnahmen, vorsorgende Aufklärung und Selbsthilfe und alle Aktivitäten, die geeignet sind, eine aktive Lebensgestaltung und ein Erreichen sozial verantwortlicher Persönlichkeit zu fördern.

Alle Maßnahmen, die eine interdisziplinäre Zusammenarbeit fördern. zwischen allopatischer Medizin und Naturheilkunde, zwischen Heilberufen und Berufen der Gesundheitsbildung und  zwischen Heilberufen, Gesund-heitsbildung und religiösen (spirituellen) Sichtweisen und Lebensweisen

§ 4 Einzelne Tätigkeitsbereiche der Gesellschaft sind:

Die Verbreitung von Wissen und Fähigkeiten im Sinne von § 2 und 3 durch Publikationen, Beratungseinrichtungen, Veranstaltungen und Bildungsmaßnahmen

  • Maßnahmen , die geeignet sind, Kooperation, Qualifitätsstandards und Qualitätssicherung in den Bereichen der Medizin, Naturheilkunde, Industrie und Gesundheitsbildung aufzubauen bzw. zu realisieren. U.a.: Kongresse, kooperative Einzelprojekte, Vernetzungen.
  • Maßnahmen, die sozial benachteiligte Menschen und Gruppen im Sinne von § 2 und §3 unterstützen und fördern. Hierzu gehören u.a.: Von schweren Krankheiten Betroffene und ihre pflegenden Angehörigen; von Diskreminierung betroffene Gruppen und Einzelpersonen im Bereich alternativer Methoden oder im Bereich von Leiden und Krankheiten; u.a. durch besondere Beratungen, Einzelprojekte und Veranstaltungen. Diese Maßnahmen können im Einzelfall auch im Ausland stattfinden. 

    Die Gesellschaft fördert und unterstützt die pharmazeutische Industrie und die Unternehmen in den Bereichen der Heil- und Hilfsmittelproduktion, der Ernährung und der Bildung bei der Erhaltung, Erforschung und Weiterentwicklung von Produkten im Sinne der § 2 und § 3; u.a. durch Beratung, Vernetzung und Wissenstransfer. 

    Maßnahmen und Bestrebungen, die Zusammenhänge zwischen belasteter oder geschädigter Umwelt einerseits und Krankheiten andererseits weiter aufzuklären und Erkenntnisse hierüber an die Öffentlichkeit zu bringen. 

    Die Gesellschaft ist im Sinne des § 2 - § 3 gegenüber allen Personen und interessierten Stellen beratend und gutachtlich tätig unter Wahrung der Gemeinnützigkeit gem. § 10 (1) bis (3).

§ 5 Die Gesellschaft ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig.

Sie hat in allen Aktivitäten einseitige und extreme Darstellung zu vermeiden und die Toleranz gegenüber unterschiedlichen Meinungen und Erfahrungen zu fördern.

§ 6 Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Die Gesellschaft ist gemeinnützig und strebt keinen finanziellen Gewinn oder Vorteil an. Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke entsprechend der Abgabenordnung vom 16. 3. 1976 (§§ 51 ff.AO 77).

(2) Gelder der Gesellschaft fließen ausschließlich und unmittelbar den Zielen gem. §§ 2 bis 4 dieser Satzung zu.

(3) Die Gesellschaft erwirbt hierfür Gelder aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen, die nach Deckung ihrer eigenen Kosten nur zu diesen Zwecken verwendet werden dürfen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen hiervon sind Entgelte entsprechend  § 9(1)

C: Aufbau und Organisation des Vereins (§ 7)

(´§ 7/1) Die Organe der Gesellschaft sind:

1. Die Mitgliederversammlung (§ 12) 
2. Der Vorstand (§13) 
3. Das Präsidium (§14)

(§ 7/2) die Mitgliederversammlung

    • (1) Die Mitgliederversammlung (-MV) hat zur Aufgabe: a) Die Wahl und Abberufung der Vorstands- , b) die Entlastung des Vorstandes c) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Präsidiums sowie des Kassenberichtes, hierüber zu diskutieren und diese anzunehmen oder zu mißbilligen, Anträge zu stellen, über die durch Abstimmung entschieden wird, d) die Wahl von ein oder zwei Kassenprüfern, e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr und eventueller Umlagen, f) Satzungsänderumgen vorzunehmen, die mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden müssen, g) die Erledigung der Aufgaben der Gesellschaft, soweit sie nicht durch die Geschäftsführung des Vorstandes und des Präsidiums erfolgen.
    • (2) Die MV wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die MV ist Protokoll zu führen, das der Leiter durch Unterzeichnung zu genehmigen hat.
    • (3) Die MV tritt alle (alle 4 Jahre ) , bei Bedarf auch häufiger zusammen. Die Bekanntgabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich an jedes Mitglied.
    • (4) Die Einberufung einer außerordentlichen MV muß erfolgen, wenn dies mindestens zwanzig von Hundert aller Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen. Diese MV darf nicht später als acht Wochen nach Antragseingang stattfinden.
    • (5) Die MV faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (ausgenommen Satzungsänderungen). Ergibt sich Stimmengleichheit, ist die Abstimmung sofort zu wiederholen ; ergibt sich wieder Stimmengleichheit, kommt kein Beschluß zustande. Namentliche und geheime Abstimmungen bedürfen eines MV-.Beschlusses.
    • (6) Jedes an der MV teilnehmende ordentliche Mitglied hat eine Stimme Gäste sind nur durch Beschluß der MV zugelassen und haben keine Stimme.
    • (7) Die MV ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde

(§ 7/3) der Vorstand

    • (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und bei Beschluß der MV aus bis zu drei weiteren Vorsitzenden (streichen) . Der 1. Vorsitzende ist zugleich Präsident der Gesellschaft. Der 2. und 3. Vorsitzende sind Vizepräsidenten.
    • (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft.
    • (3) Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Gesellschaft nach außen, auch gegenüber dem Staat, seinen Institutionen und anderen Stellen und ist somit Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    • (4) Der Vorstand leitet die Gesellschaft und trifft Entscheidungen in allen Bereichen, die nicht der MV oder dem Präsidium zugewiesen sind.
    • (5) Der Vorstand wird von der MV für fünf Jahre gewählt. Seine Mitglieder können nur vorzeitig abberufen werden, wenn sie gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen oder sich krimineller Delikte schuldig gemacht haben. Die Entscheidung über die Abberufung trifft die MV. Jedoch können Vorstand und Präsidium gemeinsam bei entsprechenden Verfehlungen mit Vierfünftel-Mehrheit die Suspendierung vom Amt eines Vorsitzenden verfügen.
    • (6) Wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet oder suspendiert wurde, beruft das Präsidium einen kommissarischen Ersatz bis zur nächsten MV und muß hierüber alle Mitglieder unterrichten. Die Amtszeit des Ersatznachfolgers endet jedoch mit der des übrigen Vorstandes.
    • (7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er richtet eine Geschäftsstelle für die Gesellschaft ein und ist für Personalfragen allein zuständig. Bei Bedarf kann er einen teil- oder hauptamtlichen Geschäftsführer einstellen, der jedoch Mitglied der Gesellschaft sein muß, und an ihn Aufgaben des Vorstandes delegieren sowie ihn zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigen.
    • (8) Die Mitglieder des Vorstandes können gleichzeitig Funktionen im Präsidium innehaben, ausgenommen der Funktion des Kassenwartes.

§ 7/4  Das Präsidium

(1)    Das Präsidium besteht aus dem Vorstand gemäß § 7/3 und

    • 1. Den Leitern der regionalen Geschäftstellen (§ 7/4 (6)a )
    • 2. Den Leitern von Fachgebieten (§ 7/4 (6)b )
    • 3. Jeweils einem Vorstandsmitglied assoziierter Vereine (§ 7/4 (6)c )
    • 4. Gegebenenfalls weiterer LeiterInnen assoziierter Organisationen (§ 7/4 (6)d )
  • (2) Der 1. Vorsitzende des Vorstandes ist gleichzeitig Präsident des Präsidiums. Er kann von Fall zu Fall die Präsidentschaft an den 2. Oder einen weiteren Vorsitzenden delegieren
  • (3) Das Präsidium wirkt auf die Durchsetzung und Erfüllung der Aufgaben und Ziele der Gesellschaft hin. Das Präsidium entscheidet über Fragen und faßt Beschlüsse, die nicht ausdrücklich in die Kompetenzen der MV oder des Vorstandes gehören. Zur Beschlußfassung ist einfache Stimmenmehrheit notwendig.
  • (4) Das Präsidium tagt nach Bedarf, Die Tagungen werden vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten organisiert und einberufen.
  • (5) Die Präsidiumsmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und der jeweiligen Geschäftsordnung entsprechend entlassen. Ernennung und Entlassung können in der folgenden MV mit 2/3 Mehrheit rückgängig gemacht werden.
  • (6) Die einzelnen Präsidiumsbereiche sind:
    • (a) Regionalstellen werden nach Bedarf eingesetzt. Ihre Aufgabe ist die aktive Gestaltung der regionalen Aktivitäten der Gesellschaft. Die Regionalstellenleitung erarbeitet eine den gegebenen Bedingungen entsprechende Geschäftsordnung mit dem Vorstand oder dem Präsidium. Die Ziele und Belange der Satzung und insbesondere die Gemeinnützigkeit sind für die Geschäftsordnung verbindlich.

    • (b) Fachgebiete werden nach Bedarf eingesetzt. Sie betreuen jeweils ein spezielles Fachthema (z.B. Phytotherapie, Pharmakologie, Psychologie usw.). Sie sind für Mitglieder und Ratsuchende die vermittelnden und beratenden Kontakt- und Organisationsstellen. Die Ziele und Belange der Satzung und insbesondere die Gemeinnützigkeit sind für die Geschäftsordnung verbindlich.
    • (c) Assoziierte Gruppen können Vereine, Verbände oder Unternehmen sein, die sich den Zielen der Gesellschaft anschließen und die inhaltlich und organisatorisch mit der Gesellschaft kooperieren. Die Wahrung der Gemeinnützigkeit ist hierbei zu gewährleisten. Mitglieder assoziierter Vereine sind assoziierte Mitglieder des Verbandes ohne Stimmrecht. Die Inhalte und Formen der Assoziation und Kooperation werden mit dem Vorstand in einem Kooperationsvertrag festgelegt. Die Ziele und Belange der Satzung und insbesondere die Gemeinnützigkeit sind für die Geschäftsordnung verbindlich. Über die Assoziation entscheidet der Vorstand.
    • (d) Weitere assoziierte Organisationen können freie Gruppierungen sein, die sich als eigenständige Organisation innerhalb der Gesellschaft betätigen. Zum Beispiel Fachgruppen, Berufsgruppen. Deren Leitung erarbeitet mit dem Vorstand und dem Präsidium eine entsprechende Satzung und Geschäftsordnung. Die Ziele und Belange der Satzung und insbesondere die Gemeinnützigkeit sind für die Geschäftsordnung verbindlich. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

§ 8 Mitgliedschaft im Verein

  • (1) Mitglied in der Gesellschaft kann jeder deutsche oder ausländische Staatsbürger werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und die Zielsetzung der Gesellschaft fördern und unterstützen will.
  • (2) Juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie sich mit den Interessen der Gesellschaft indentifizieren. Sie haben in der MV eine Stimme. Ihr Beitragssatz und ihre Aufnahmegebühr beträgt das dreifache eines Einzelmitgliedes.
  • (3) Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein formularisierter Antrag an den Vorstand der Gesellschaft zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat ihrer Bestätigung, wenn 14 Tage danach Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr eingehen, andernfalls mit dem Monat, in die Zahlung erfolgt.
  • (4) Fördernde Mitglieder kann jeder werden wie im Falle der Vollmitgliedschaft. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  • (5) Die Mitgliedschaft endet 1. durch schriftliche Austrittserklärung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalendervierteljahres, 2. durch Tod des Mitgliedes, 3. durch Ausschluß. Dieser erfolgt durch den Vorstand und ist nur zulässig, wenn das Mitglied gröblich gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen oder die Gesellschaft schwer geschädigt hat. Die Ausschlußmitteilung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
  • (6) Eine Rückzahlung gezahlter Gelder wie Beitrag, Aufnahmegebühr, Umlagen und Spenden erfolgt bei Ausscheiden nicht.
  • (7) Personen, die sich um die Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft, vom Präsidium zu Ehrenmitgliedern des Vorstandes oder des Präsidiums ernannt werden. Damit erhalten sie Stimmrecht wie jedes andere Mitglied

§ 9 Sonstiges

  • (1) Alle Mitglieder der Gesellschaft, die für sie aktiv tätig sind, können hierfür eine finanzielle Vergütung und Spesenersatz erhalten, deren Höhe vom Vorstand beschlossen wird. Sie muß dem Aufwand und der Tätigkeit entsprechend vertretbar sein und sich nach der finanziellen Lage der Gesellschaft ausrichten. (2) Die Vergütung ist jedoch nur dann zu gewähren, wenn sie der Verhältnismäßigkeit entspricht, weil anderweitiger Verdienstausfall entsteht oder erhebliche finanzielle oder zeitliche Aufwendungen für die Gesellschaft erbracht werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Dem Vorstand bleibt vorbehalten, bei Bedarf ständig für die Gesellschaft tätige Mitglieder auch hauptamtlich zu beschäftigen.
  • (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • (3) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer hierfür einberufenen außerordentlichen MV beschlossen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die Mitgliederversammlung muß im Fall der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks über die Verwendung des Vermögens zu gemeinnützigen Zwecken beschließen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens sind nur wirksam, wenn das für die Gesellschaft zuständige Finanzamt zustimmt. Erfolgt diese Zustimmung nicht, muß die MV erneut beschließen. auch jeder weitere Beschluß bedarf der Zustimmung des Finanzamtes. Bevorzugt hierbei soll sein die "Stiftung zur Förderung der Erfahrungsheilkunde", Koblenzer Straße 37/39, 5300 Bonn 2.

Die Gründung der Gesellschaft wird mit dem 27. Februar 1985 wirksam. Die Gründungsversammlung ist gleichzeitig die erste MV, die diese Satzung einstimmig beschlossen hat. Rechtsgültige Satzungsänderungen erfolgten am 5. Oktober 1985 und am 15. Oktober 1988. Die vorliegende Fassung wurde am 23. Februar 2001 beschlossen.

Satzungsergänzung

für den Berufsverband

für Gesundheitspraktiker/innen in der DGAM (BfG/DGAM)

§ 2. AUFGABEN, ZWECK UND ZIELE DES VEREINS

(1) Definition der Gesundheitspraxis

  • A) Gesundheit wird durch den Bfg in Anlehnung an die Definition der WHO verstanden als: die den individuellen Voraussetzungen und Fähigkeiten und den sozialen, oekologisch und wirtschaftlichen Bedingungen entsprechende optimal erreichbare Lebensqualität.
  • Der Bfg fördert hiermit eine Einstellung zur Gesundheit, in der diese nicht an die Abwesenheit von Krankheiten und Leiden gebunden ist.
  • B) Gesundheitspraxis ist die mit Planung und Absicht durchgeführte Anleitung, Unterweisung und Betreuung von Einzelpersonen und in Gruppen zum Zwecke des Erwerbes von Wissen und Fähigkeiten, die geeignet sind, die Gesundheit im Sinne der Definition in (1.A.) zu fördern.
  • C) Gesundheitspraxis strebt eine ganzheitliche und soziale Bildung an, in der die körperliche, geistige, seelische und weltanschauliche Persönlichkeitsentwicklung eine Einheit bilden. Gesundheitspraxis sieht in der Entwicklung der individuellen und sozialen Persönlichkeit die Voraussetzungen für eine freie und auf Selbstverantwortung und Selbstbewußtsein basierende Menschheitsentwicklung.
  • D) Näheres regelt die von der Mitgliedschaft verabschiedete Berufsordnung
  • Der Bfg vertritt die Interessen seiner Mitglieder

Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe gehören

  • A) der Einsatz für die beruflichen, sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange seiner Mitglieder
  • B) die Förderung der Aus-, Fort und Weiterbildung seiner Mitglieder durch entsprechende eigene Angebote der Aus- und Weiterbildung, durch Vereinbarungen mit Kooperationspartnern und ggf durch den Aufbau eigner Einrichtungen
  • C) die kontinuierliche praxisbezogene Weiterentwicklung des Tätigkeits- und Berufsprofiles durch Praxisauswertung und Forschung und ihrer Verbreitung in der Öffentlichkeit.
  • D) der Aufbau und die Durchführung von praxisunterstützenden Serviceleistungen, wie z.B. Vertragsvorlagen; Produktinformationen; Unterstützung bei Öffentlichkeitsarbeit und bei behördlichen Belangen
  • E) die Entwicklung und Umsetzung eines Systems der Sicherstellung eines den sachlichen, beruflichen und öffentlichen Belangen angemessenen Qualifikationsstandarts für die Mitglieder
  • F) die Kooperation und Kommunikation mit Arbeitgebern, Behörden, Hochschulen, freien Ausbildungsstätten und Medien zur Erschließung und Sicherung von Arbeitsgebieten für Gesundheitspraktiker/innen und zur Förderung ihres qualifikationsgerechten Einsatzes
  • G) .die Förderung der internen Kommunikation zwischen den Mitgliedern und berufsbezogener Netzwerke
  • H) die Zusammenarbeit mit anderen Berufs- und Fachverbänden, mit Einrichtungen und Einzelpersonen im In- und Ausland insoweit sie die Themen und Belange der Gesundheitspraxis und der Mitglieder betreffen.
  • I) das Entwickeln und Fördern von Selbsthilfegruppen und von sozialen Finanzierungssystemen
  • Der BfG fördert die allgemeine Gesundheitsbildung unter anderem durch
  • Veröffentlichungen und Informationen
  • eigene Bildungsveranstaltungen
  • Einrichten von Beratungs- und Informationssystemen
  • Der Bfg ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig.
  • (5) Gemeinnützigkeit des Vereins
  • A) Die Gesellschaft ist gemeinnützig und strebt keinen finanziellen Gewinn oder Vorteil an. Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke entsprechend der Abgabenordnung vom 16. 3. 1976 (§§ 51 ff.AO 77).
  • B) Gelder der Gesellschaft fließen ausschließlich und unmittelbar den Zielen gem. §§ 2 dieser Satzung zu.
  • C) Die Gesellschaft erwirbt hierfür Gelder aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen, und aus Veranstaltungsgebühren sowie Gebühren bei Bildungsmaßnahmen, die nach Deckung ihrer eigenen Kosten nur zu diesen Zwecken verwendet werden dürfen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen hiervon sind Entgelte entsprechend
  • § 3 Mitgliedschaft
  • Mitglieder des Verbandes können werden:
  • A) Absolventen/innen eines durch den Bfg anerkannten Ausbildungsganges sowie Lernende in einer solchen Ausbildung, die die durch den Bfg in der Berufsordnung festgelegten Rahmenrichtlinien und Verbindlichkeiten für die Praxis anerkennen und einer in Form und Inhalt festgelegten Überprüfung durch den Verband zustimmen.
  • B) Praktiker/innen, die nach einem Anerkennungsverfahren aufgrund ihrer Ausbildungen und Erfahrungen direkt als aktive Gesundheitspraktiker/innen im Sinne des Verbandes anerkannt werden und die die in 1A genannten Verbindlichkeiten unterstützen und annehmen
  • C) Angehörige fachverwandter Disziplinen (z.B. Heilpraktiker, Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Kultur- und Sozialpädagogen, Pflegeberufe u.a.) wenn sie die Ziele des Bfg unterstützen und für ihre gesundheitspraktische Tätigkeit, die ihre jeweiligen Fachberufe ergänzt, die Berufsordnung zur Gesundheitspraxis anerkennen.
  • D) Verbände, Institutionen und Organisationen, die die Ziele und Tätigkeit des Bfg untertützen (Sie haben in der MV jeweils einer Stimme.)
  • E) Ehrenmitglieder, die von der MV ernannt werden

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich an den Verband zu erfolgen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(3.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod

  • 3.1. Der Austritt muß schriftlich erfolgen (näheres regelt die Beitragsordnung)
  • 3.2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wennDas betroffene Mitglied hat ein Widerspruchsrecht und das Recht auf Anhörung vor der Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied hat den Anspruch auf eine durch qualifizierte Mediatoren geleitete Aussprache mit dem Vorstand. oder dessen Stellvertreter. Die Mediatoren können durch das Mitglied bestimmt werden. Der Verband übernimmt 50% der anfallenden Kosten.
    • - ein Verstoß gegen die Satzung vorliegt
    • - ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorliegt, insoweit dies die Mitgliedschaftsbedingungen in § berührt
    • - ein Mitglied dem Ansehen des Verbandes schadet
    • - ein Mitglied trotz Mahnung die Beiträge nicht zahlt
  • Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung bestehender finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verband.